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Frage:
13.01.2014
Guten Tag, Herr Köpfer!

Wie beurteilen Sie im Zusammenhang mit dem Prüfungsvorbehalt (BPP-Prüfung nach Erwerb)folgende AGB´s:

Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Außer bei Sammlungen verpflichtet er sich jedoch, wegen begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens vier Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden müssen, innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet er den gezahlten Kaufpreis einschließlich Aufgeld zurück; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.

Herzliche Grüße Lutz
Antwort:
"Otto-Normal-Sammler" wird bei einer Besichtigung kaum in der Lage sein, die ihn interessierenden Marken zu prüfen. Weiterhin wird man dem Versteigerer sicher keine "Verletzungen seiner Sorgfaltspflicht" nachgeweisen können. Der "Verkauf unter Prüfungsvorbehalt" stellt insofern eine Eigenart dar, daß das Gebot während der Auktion unter Hinweis darauf gemacht werden muß - hier gelten also keine Fristen. Sollten durch den Käufer jedoch nach dem Kauf Mängel festgestellt werden, besteht ein Anspruch nicht gegenüber dem Auktionshaus, sonder gegenüber dem Einlieferer - wenn der Käufer innerhalb von 4 Wochen reklamiert. Nachprüfungen innerhalb dieser Zeit sind jedoch nicht möglich, nach meinen Erfahrungen benötigt man hierfür mindestens 1/2 Jahr. Weiterhin ist hier beachtenswert, daß man beim Kauf von Sammlungen keine Mängel geltend machen kann! "Lustig" ist der weitere Satzverlauf: "... Mängelrügen, die ihm bis spätestens vier Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden müssen, innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Da die zwölfmonatige Verjährungsfrist durch eine offizielle Mängelrüge ausgesetzt ist, kann man daraus nur schließen, daß sich der Versteigerer durch die Nennung für die Bearbeitung lediglich eine ganze Menge Zeit einräumt. Beachtet werden sollten auch die unterschiedlichen Gebühren: Einlieferer zahlen eine "Provision" und Käufer manigfaltige Aufschläge - Auktionshäuser machen mit uns Sammler wirklich gute Geschäfte, meiner Meinung nach viel zu gute.